Vollstreckung ausländischer Bußgelder - Tipps von Rechtsanwalt Lehmann - Teil 1

Eingetragen von Rechtsanwalt Markus Lehmann am 10. Nov 2010 zum Thema Verkehrsrecht

Bisher hielt sich das Problem für deutsche Autofahrer im Hinblick auf im EU-Ausland begangene Ordnungswidrigkeiten (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Parkverstöße, usw. …) in Grenzen.
Wurde nämlich einem deutschen Autofahrer im EU-Ausland eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen, diese aber nicht bereits vor Ort vollstreckt, hatte man bei einem später aus dem Ausland zugestellten Bußgeldbescheid bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Bußgelder aus Österreich) bisher nichts zu befürchten. Eine Vollstreckung fand nämlich nicht statt, einzig und allein bei der nächsten Urlaubsreise musste man aufpassen, ob das Bußgeld der letzten Reise nicht doch noch vor Ort vollstreckt wird.

Neuregelung
Dies ist nun alles anders geworden. Mit der Umsetzung eines EU-Rahmenbeschlusses aus dem Jahre 2005 und der Verabschiedung des entsprechenden deutschen Gesetztes durch den Bundesrat und dem Inkrafttreten des Gesetzes, ist eine Vollstreckung ausländischer Bußgeldes ab dem 27.10.2010 auch in Deutschland möglich. Danach verpflichten sich die EU-Mitgliedsstaaten, grundsätzlich eine in einem anderen Mitgliedsstaat rechtskräftig verhängte Geldstrafe bzw. Geldbuße anzuerkennen und zu vollstrecken.

Halterhaftung
Eine wichtige Änderung hat es im deutschen Gesetzgebungsverfahren zuletzt noch gegeben, wonach ein ausländisches Ersuchen auf Vollstreckung zwingend abzulehnen ist, wenn es um einen Vorwurf geht, der unabhängig von der konkreten Verantwortlichkeit des Betroffenen gemacht wird. Übersetzt heißt dies, dass Bußgelder, die in diversen EU-Ländern (z.B. Niederlande) ohne weiteres zulässig gegenüber dem Halter eines Fahrzeuges (Halterhaftung) gemacht werden, also nicht – wie in Deutschland notwendig - konkret einem ermittelten Fahrer gemacht werden, sind nicht in Deutschland zu vollstrecken.

Wichtig ist für die Betroffenen noch zu wissen, dass es für den Stichtag nicht auf das Datum des Tages ankommt, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, sondern auf das Datum des Bußgeldbescheides, d.h. es können demnächst auch noch ausländische Ordnungswidrigkeiten vollstreckt werden, die vor dem Inkrafttreten lagen, z.B. aus den letzten Sommerferien 2010 stammen.
Weitere Informationen, insbesondere zum Ablauf des Verfahrens der Vollstreckung ausländsicher Bußgelder und nützliche Tipps bleiben einem weiteren Artikel vorbehalten.

Ihr RA Lehmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Vollstreckung ausländischer Bußgelder - Tipps von Rechtsanwalt Lehmann - Teil 1
Vollstreckung ausländischer Bußgelder - Tipps von Rechtsanwalt Lehmann - Teil 2


Beitrag erschienen in: Rudow Live

Weitere Artikel

Roland Weber MBE zu Gast im True Crime Podcast vom Tagesspiegel: “Tatort Berlin”

Im True-Crime-Podcast „Tatort Berlin“: Warum ein Rentner seine große Liebe tötet" ist Rechtsanwalt Roland Weber zu Gast und spricht über einen Fall, der die schrecklichste Seite des Pflegedesasters offenbart ...

Zum Artikel

Experteninterview mit Roland Weber MBE in STERN CRIME PLUS

Vor Gericht geht es um viel: Schuld, Unschuld, Strafe und Freiheit. Um wen es kaum geht: die Opfer und ihre Angehörigen. Nebenklage-Spezialist Roland Weber verschafft ihnen Gehör ...

Zum Artikel

Spurwechsel

Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.

Zum Artikel

Büro Berlin-Mitte

Zimmerstraße 55
10117 Berlin

Tel: 030 440 17703
Fax: 030 440 17704

Email: info@wup.berlin

Kontaktieren Sie unsKontakt