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Das Amtsgericht hatte den Betroffenen aber wegen einer vorsätzlichen anstatt nur wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt und dies insbesondere damit begründet, dass die zulässige Geschwindigkeit im vorliegenden Fall um mehr als 40% überschritten war.
Die vorsätzliche Verwirklichung wird regelmäßig härter bestraft, als die fahrlässige Begehung, so dass der konkrete Vorwurf mitunter einen erheblichen Unterschied für den Betroffenen macht.
Das Oberlandesgericht hat dies letztlich auch bestätigt und liegt dabei auch auf der Linie des Berliner Kammergerichts (vgl. KG vom 25.03.2015, Az: 3 Ws (B) 19/15), wonach bei einer solchen Überschreitung von 40% von einem Erfahrungssatz auszugehen ist, dass dem Fahrer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und vorüberziehenden Umgebung nicht verborgen bleibt.
Ob man in einem konkreten Fall sich gegen einen solchen Vorwurf erfolgreich durchsetzen kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
Vor Gericht geht es um viel: Schuld, Unschuld, Strafe und Freiheit. Um wen es kaum geht: die Opfer und ihre Angehörigen. Nebenklage-Spezialist Roland Weber verschafft ihnen Gehör ...
Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
Aktuell hatte das Kammergericht in Berlin zu entscheiden (vgl. Kammergericht, Urteil vom 18.01.2022, Az: 3 Ss 59-60/21), ob bei einem Fall des Fahrens eines sog. „Donuts“, also einem mit qualmenden Reifen und Quietschen verbundenen Drehen des KFZ um 360 Grad, ein sogenanntes strafbares Kraftfahrzeugrennen vorliegt.
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