In einem aktuellen Fall, den ein Oberlandesgericht zu entscheiden hatte (vgl. OLG Naumburg vom 21.03.2017, Az: 2 Ws 45/17), war einem Betroffenen eine Geschwindigkeits-überschreitung in einem verkehrsberuhigten Bereich vorgeworfen worden, so dass die grundsätzlich Frage war, wie schnell darf man dort überhaupt fahren.
Der Betroffene war mit 42 km/h gemessen worden. Laut der Regelung in der StVO ist in einem verkehrsberuhigten Bereich nur „Schrittgeschwindigkeit“ erlaubt. Doch wieviel ist Schrittgeschwindigkeit nun genau?
Das Amtsgericht ging von höchstens 15 km/h aus, frühere Gerichtsentscheidungen gingen teilweise sogar nur von 4 bis 7 km/h aus. Andere Gerichte verneinten Geschwindigkeiten unter 10 km/h, da man diese mit dem Tacho nicht zuverlässig messen könne.
Das OLG hat nun vorliegend entschieden, Schrittgeschwindigkeit liegt höchstens bis 10 km/h vor. Dies wird u.a. damit begründet, dass derjenige, der sich mit mehr als 10 km/h fortbewegt, nicht mehr gehen oder schreiten würde, sondern dann von einem Laufen auszugehen ist.
Ob man in einem konkreten Fall sich erfolgreich gegen entsprechende Vorwürfe wehren kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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