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Im Falle eines Verkehrsunfalls stellt sich selbst bei einer vollständigen Regulierung durch die Versicherung und einer ordnungsgemäßen, fachgerechten Reparatur des Fahrzeugschadens regelmäßig die Frage, ob ein sogenannter „merkantiler Minderwert“ bzw. eine „Wertminderung“ angefallen und als weitere Schadensposition bei der gegnerischen Versicherung geltend zu machen ist.
Als Wertminderung versteht man dabei denjenigen Nachteil, den man als Geschädigter durch den Unfall hinnehmen muss, wenn man bei einem späteren Wiederverkauf des verunfallten, aber vollständig reparierten Fahrzeug einen geringeren Preis dadurch erzielt, dass man gegenüber dem Käufer offenlegen muss, dass es sich um einen „Unfallfahrzeug“ handelt.
Regelmäßig wird bei Beauftragung eines Gutachtens der Sachverständige auch zur Frage Stellung nehmen, ob eine Wertminderung und wenn ja in welcher Höhe angefallen ist.
Für die Ermittlung der Wertminderung spielen u.a. die Schadenshöhe, das Alter des Fahrzeuges, die Laufleistung und die geschätzte Laufleistung über die Lebensdauer des Fahrzeuges eine entscheidende Rolle. Auch die Rechtsprechung hat dazu bestimmte Berechnungsmethoden erarbeitet, die man – auch ohne Gutachten – dafür heranziehen kann.
Früher ging man davon aus, dass praktisch nur bei relativ neuen Fahrzeugen (ca. bis 5 Jahre alt) mit einer geringen Laufleistung eine Wertminderung anfallen kann.
Diese Grenzen werden aber durch diverse Gerichtsentscheidungen und auch durch Umdenken bei den Sachverständigen zunehmend nach hinten geschoben, d.h. auch bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung kann eine Wertminderung durchaus in Betracht kommen. Dies wird z.B. mit der längeren Lebensdauer und Laufleistung aufgrund der besseren Verarbeitung der Fahrzeuge bestimmter Marken begründet.
So sprach das LG Berlin in einer aktuellen Entscheidung (vgl. NZV 10, 36) bei einem 11 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 180.000 km eine Wertminderung zu. Ebenso bejahte das OLG Oldenburg (NJW-RR 07, 1250) bei einem 3,5 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 195.000 km eine Wertminderung. So auch das LG Kiel (Az: 1 S 107/09) bei einem 8 Jahre alten KFZ mit einer Laufleistung von 106.000 km.
Zu dieser Fragestellung gibt es aber keine starren Grenzen, jeder Einzelfall ist konkret zu beurteilen. Die Einschaltung eines im Bereich des Verkehrsrechts spezialisierten Rechtsanwaltes ist sicherlich hilfreich, um auch bei der Frage der Wertminderung auf dem neusten Stand zu sein.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
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