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Ist ein Verkehrsunfall passiert, dann stellt sich neben vielen anderen Fragen grundsätzlich immer die Frage, wie lange darf sich die gegnerische Versicherung bei ihrer Regulierung bzw. Prüfung der Ansprüche eigentlich Zeit lassen.
Bei der Beantwortung der Frage der Prüfungs- und Regulierungsfristen spielen vielfältige rechtliche Gesichtspunkte eine Rolle, so wird beispielsweise je nach Anspruchsgegner (z.B. Schädiger, Versicherung) und hinsichtlich der unterschiedlichen Rechtsfolgen (Fälligkeit, Verzugsschaden) unterschieden.
Grundlegend kann aber gesagt werden, dass der Versicherung eine Prüfungsfrist hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche zusteht, die erst dann beginnt, wenn der Versicherung ein auch der Höhe nach spezifiziertes Anspruchsschreiben vorliegt. Zusätzlich verlangen dabei viele Gerichte insbesondere noch die Vorlage von Belegen wie Schadensgutachten und Attesten. Die Frist soll aber unabhängig davon beginnen, ob der Versicherung bereits die polizeiliche Unfallakte vorliegt. Für die Länge der Prüfungsfrist ist die Frage, ab wann die polizeiliche Ermittlungsakte der Versicherung vorliegt, aber wieder relevant. Wenn es bei der Einsicht in die polizeiliche Unfallakte aber „Probleme“ gibt, dann urteilen Gerichte oftmals für den Geschädigten und Anspruchsteller, da die Versicherung zur Prüfung des Sachverhaltes ja auch noch den eigenen Versicherungsnehmer befragen kann (vgl. OLG Saarbrücken NZV 1991,312).
Wie lang die Regulierungsfrist angesetzt wird, hängt insbesondere vom konkreten Sachverhalt ab, also z.B. ob es sich um einen Unfall mit oder ohne Auslandsbezug handelt, oder ob auch Personenschäden oder nur Sachschäden zu regulieren sind. Die Frage der Prüfungsfrist wird z.B. dann relevant, wenn der Geschädigte nach entsprechender Fristsetzung Klage gegen die Versicherung einreicht, es dann später aber doch noch zur Regulierung kommt und nunmehr über die angefallenen Kosten der Klage gestritten wird. Nachfolgend einige ausgewählte Beispiele von gerichtlichen Entscheidungen:
Bei einem Unfall im Inland mit Beteiligung eines Ausländers wurde z.B. ein Prüfungszeitraum von bis zu 2 Monaten zugebilligt (vgl. LG Saarbrücken, Az 13 S 157/09). Bei einem „durchschnittlichen Unfall“ im Inland nahm das LG Berlin (Az 58 O 176/08) eine Frist von 4 bis 6 Wochen an. Das OLG Düsseldorf sieht diese Frist als nicht mehr zeitgemäß und tendiert zu 3 Wochen (Az I-1 W 23/07).
Insofern ist die rechtliche Vertretung und Beratung durch einen auf den Bereich des Verkehrsrechts spezialisierten Rechtsanwalt empfehlenswert, damit man als Geschädigter einerseits auf eine zügige Regulierung drängen und andererseits die richtigen Entscheidungen je nach Regulierungsverhalten der Versicherung treffen kann.
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
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